Wer im Schichtdienst arbeitet, kennt die Situation: Der Kalender zeigt einen gesetzlichen Feiertag, der Dienstplan aber nicht. Ob Weihnachten, Ostermontag oder der 1. Mai, in vielen Branchen läuft der Betrieb auch an Feiertagen weiter. Was dir in diesem Fall zusteht, wie Feiertagszuschläge berechnet werden und was Arbeitgeber dabei häufig falsch machen, erfährst du hier.
Die Regeln rund um Feiertagsarbeit im Schichtdienst sind nicht immer leicht zu durchschauen, weil sich Gesetze, Tarifverträge und individuelle Arbeitsverträge überschneiden können. Dieser Artikel gibt dir einen klaren Überblick, damit du weißt, worauf du achten solltest.
Gesetzliche Grundlagen der Feiertagsarbeit in Deutschland
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 9, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Gleichzeitig sieht § 10 ArbZG zahlreiche Ausnahmen vor, die in der Praxis sehr weit reichen: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Energieversorgung, Sicherheitsdienste und viele weitere Bereiche dürfen Mitarbeitende auch an Feiertagen einsetzen.
Wichtig zu verstehen ist, dass das ArbZG selbst keine Vergütungsregeln enthält. Es legt lediglich fest, wann Arbeit erlaubt ist. Die Frage, wie Feiertagsarbeit vergütet wird, beantwortet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in § 2: Wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er ohne den Feiertag erhalten hätte. Das bedeutet: Der Grundlohn muss gezahlt werden, auch wenn es sich um einen Feiertag handelt. Einen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag gibt es auf Bundesebene hingegen nicht.
Gesetzliche Feiertage sind in Deutschland Ländersache. In Baden-Württemberg gelten zum Beispiel Heilige Drei Könige (6. Januar) und Fronleichnam als zusätzliche Feiertage, die in anderen Bundesländern nicht anerkannt sind. Wer also in verschiedenen Bundesländern tätig ist oder Niederlassungen hat, muss den jeweiligen Feiertagskalender kennen.
Feiertagszuschläge: Höhe, Berechnung und Steuerfreiheit
Auch wenn das Gesetz keinen Pflichtzuschlag vorschreibt, zahlen die meisten Arbeitgeber einen Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit, weil Tarifverträge oder Arbeitsverträge das so regeln. In der Praxis sind Zuschläge zwischen 25 und 150 Prozent des Grundlohns üblich, wobei die Höhe stark vom Feiertag abhängt. Für den 1. Mai oder Weihnachten werden oft höhere Sätze vereinbart als für weniger prominente Feiertage.
Ein besonderer Vorteil: Feiertagszuschläge sind unter bestimmten Bedingungen lohnsteuerfrei. Das regelt § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Steuerfreiheit gilt für Zuschläge auf den tatsächlich geleisteten Grundlohn, wobei dieser für die Steuerberechnung auf maximal 50 Euro pro Stunde begrenzt ist. Für gesetzliche Feiertage sind Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei, für Weihnachten (24. Dezember ab 14 Uhr) und den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai sogar bis zu 150 Prozent. Wichtig ist dabei: Die Steuerfreiheit gilt nur für den Zuschlag, nicht für den Grundlohn selbst.
Die Berechnung läuft in der Praxis so ab: Verdienst du 18 Euro pro Stunde und dein Tarifvertrag sieht 125 Prozent Feiertagszuschlag vor, erhältst du für jede geleistete Stunde 18 Euro Grundlohn plus 22,50 Euro Zuschlag. Der Zuschlagsanteil bleibt dabei steuerfrei, sofern er die gesetzlichen Grenzen nicht übersteigt.
Tarifvertrag vs. Einzelarbeitsvertrag: Was gilt im Schichtbetrieb?
Im Schichtbetrieb kommt es besonders häufig zu Unklarheiten, weil mehrere Regelwerke nebeneinander existieren können. Grundsätzlich gilt: Ein Tarifvertrag hat Vorrang vor dem Einzelarbeitsvertrag, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag ausdrücklich einbezogen wurde.
Tarifverträge legen in der Regel genau fest, welche Zuschläge für welche Feiertage gelten, ob und wie Freizeitausgleich gewährt werden kann und welche Ankündigungsfristen einzuhalten sind. Wer in einer Branche mit Tarifvertrag arbeitet, etwa im Metall- und Elektrobereich, im Gesundheitswesen oder im öffentlichen Dienst, sollte sich den geltenden Tarifvertrag genau ansehen oder beim Betriebsrat nachfragen.
Gibt es keinen anwendbaren Tarifvertrag, gilt der Einzelarbeitsvertrag. Hier ist die Bandbreite groß: Manche Verträge regeln Feiertagszuschläge detailliert, andere schweigen dazu völlig. Fehlt eine Regelung im Vertrag, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag, wohl aber auf den Grundlohn nach dem EFZG. Wer über Personalvermittlung in ein Unternehmen vermittelt wird, sollte vor Antritt der Stelle klären, welcher Tarifvertrag oder welche vertragliche Regelung gilt.
Freizeitausgleich statt Geldvergütung: Wann ist das möglich?
In manchen Betrieben wird Feiertagsarbeit nicht durch einen Zuschlag ausgeglichen, sondern durch einen Ersatzruhetag. Das ArbZG schreibt in § 11 vor, dass Arbeitnehmer, die an einem Feiertag gearbeitet haben, innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag erhalten müssen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von tariflichen oder vertraglichen Regelungen.
Ob Freizeitausgleich die Geldvergütung ersetzen kann, hängt von der konkreten Vereinbarung ab. Tarifverträge regeln oft, ob der Zuschlag in Freizeit umgewandelt werden darf oder ob er zwingend als Geld auszuzahlen ist. Ohne eine solche Regelung gilt: Der Grundlohn muss in jedem Fall als Geld ausgezahlt werden. Nur der Zuschlag kann, wenn beide Seiten zustimmen, in Freizeit umgewandelt werden. Eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, den Zuschlag durch Freizeit zu ersetzen, ist ohne entsprechende Vereinbarung nicht zulässig.
Praktisch bedeutet das: Wer im Schichtdienst an einem Feiertag arbeitet und einen Ersatzruhetag erhält, hat damit noch nicht zwingend seinen Zuschlagsanspruch erledigt. Beides kann nebeneinander bestehen.
Häufige Fehler bei der Abrechnung von Feiertagsarbeit
Bei der Abrechnung von Schichtarbeit an Feiertagen passieren regelmäßig Fehler, die entweder zulasten der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers gehen. Einer der häufigsten: Der Arbeitgeber zahlt keinen Grundlohn für den Feiertag, weil er davon ausgeht, der Zuschlag decke alles ab. Das ist falsch. Grundlohn und Zuschlag sind zwei separate Ansprüche.
Weitere typische Fehler sind:
- Feiertagszuschläge werden pauschal auf alle Stunden angewendet, auch auf Stunden, die nach Mitternacht in den nächsten regulären Arbeitstag fallen.
- Der Ersatzruhetag wird nicht innerhalb der gesetzlichen Acht-Wochen-Frist gewährt.
- Zuschläge werden ohne Prüfung der Steuerfreiheitsgrenzen vollständig besteuert oder umgekehrt falsch als steuerfrei behandelt.
- Länderspezifische Feiertage werden nicht berücksichtigt, obwohl der Betrieb in mehreren Bundesländern tätig ist.
- Im Schichtsystem wird nicht geprüft, ob eine Schicht tatsächlich auf den Feiertag fällt oder nur in ihn hineinragt.
Wer seine Abrechnung prüfen möchte, sollte zunächst den geltenden Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag heranziehen, den Feiertagskalender des jeweiligen Bundeslandes prüfen und die tatsächlich geleisteten Stunden am Feiertag genau dokumentieren. Bei Unklarheiten hilft der Betriebsrat oder eine arbeitsrechtliche Beratung weiter.
Wie Select GmbH dir bei Fragen rund um Feiertagsarbeit hilft
Feiertagsarbeit im Schichtdienst wirft viele Fragen auf, und nicht immer sind die Antworten im Arbeitsvertrag zu finden. Wir bei Select GmbH begleiten dich als Personaldienstleister mit über 30 Jahren Erfahrung in der Region Baden-Württemberg nicht nur bei der Jobsuche, sondern auch im laufenden Arbeitsverhältnis.
Das bedeutet konkret:
- Wir klären mit dir, welcher Tarifvertrag in deinem Einsatzbetrieb gilt und was das für deine Vergütung an Feiertagen bedeutet.
- Wir erklären dir, welche Zuschläge dir zustehen und wie sie korrekt abgerechnet werden.
- Wir stehen dir bei Fragen zur Abrechnung als Ansprechpartner zur Seite, ohne dass du dich allein durch Paragraphen arbeiten musst.
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